Sie gehört zur Region Ostwürttemberg und zur Randzone der europäischen Metropolregion Stuttgart. Hinsichtlich der Bevölkerungsgröße ist sie nach Aalen die zweitgrößte Stadt des Ostalbkreises sowie der gesamten Region Ostwürttemberg, in der sie ein Mittelzentrum für ihr Umland bildet
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Ostalbkreis
Einwohner
61.333 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
73525, 73527, 73529,73072,73550, 73553Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahlen
07171, 07173, 07165, 07332
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Birkhof, Burgholz, Grünhalde, Herzenbühl, Hirschmühle, Oberbettringen, Schirenhof, Unterbettringen, Waldau, Zimmern
Adressen:
1. Stadt Schwäbisch Gmünd
Marktplatz 1
73525 Schwäbisch Gmünd
2. Landratsamt Ostalbkreis
Kaiserstraße 74
73525 Schwäbisch Gmünd
3. Polizeipräsidium Aalen
Gabelsbergerstraße 29
73430 Aalen
Gemeinde Schwäbisch Gmünd – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.